Bedingungen für Präsenzsport

  • Bitte pünktlich erscheinen. Nicht zu früh, um Begegnungen der vorangegangenen Gruppen zu vermeiden.
  • Fahrgemeinschaften sollen weiterhin ausgesetzt bleiben.
  • Bitte bereits in Sportkleidung erscheinen und nur das nötigste mitbringen.
  • Im Innenbereich gilt die 3G-Regel
  • Zusätzlich sind vor und nach der sportlichen Aktivität Mund-Nase-Masken zu tragen.
  • Eltern bleiben draußen
  • Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung ist der Zugang verwehrt!
  • Vor und nach der sportlichen Aktivität ist die Mund-Nase-Maske zu tragen.
  • Die Hände werden beim Betreten der Sportstätte desinfiziert.
    Wer das Desinfektionsmittel nicht verträgt hat sich die Hände gründlich mit Seife zu waschen und mit Einmalhandtüchern abzutrocknen.
  • Im Idealfall hat jeder ein Depot zur Aufbewahrung der Maske dabei. (Brotdose oder ähnliches)
  • Auf Umarmungen, Händeschütteln und das Abklatschen wollen wir verzichten.
  • In den Hallen ist möglichst dauerhaft oder zumindest regelmäßig (mindestens nach 30 Minuten) ausreichend zu lüften. 
  • Wenn eine nachfolgende Gruppe zu erwarten ist, machen wir zehn Minuten früher Schluss.
  • Begegnungen sind zu vermeiden.
  • Außerhalb des Sportfeldes gelten wieder die Abstandsregelungen bzw. Maskenpflicht.
  • Die Nutzung von Umkleiden und Duschen sowie der Toiletten ist gestattet.
    Zum Händewaschen müssen Flüssigseife sowie Einmalhandtüchern vorrätig sein.

Bis zu den Osterferien 2022 werden wir an der bisherigen 3G-Regel und der Maskenpflicht bis zum Sportfeld in Innenräumen festhalten.
Vielen Dank für Euer Verständnis!

Aktuelle Beschränkungen

(33. CoBeLVO) Gültig vom 03. April 2022

§2 Maskenpflicht

(4) Das Tragen einer Maske nach Absatz 1 wird in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.

 

 

(31. CoBeLVO) Gültig vom 04. März 2022 bis 19. März 2022

§ 11 Sport

(1) Im Amateur- und Freizeitsport gilt in allen öffentlichen und privaten gedeckten und ungedeckten Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1.

(29. CoBeLVO) Gültig vom 03. Dezember 2021 bis 11. Februar 2022 (Version vom 13.01.2022)

§ 12 Sport

(1) Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen. Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

(2) Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der sportlichen Betätigung.

(28. CoBeLVO) Gültig vom 24. November 2021

§ 12 Sport
(1) Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1.

(27. CoBeLVO) Gültig vom 8. November 2021

§12 Sport

Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpflicht nach §3Abs.5. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen. Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.

(26. CoBeLVO) Gültig vom 12. September 2021
„2G+“ und neue Corona-Warnstufen

Sport: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich sind mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

(25. CoBeLVO) Gültig vom 23. August - 11. September 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, ..., wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen,... geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Bei der Sportausübung

  1. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 (1 Person pro 5qm); geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,
  2. ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,
  3. gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  4. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,
  5. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; die Testpflicht gilt nicht für Trainerinnen und Trainer,
  6. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet,
  7. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

...
(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.

(24. CoBeLVO) Gültig vom 02. Juli - 30. Juli 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, ..., wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen,... geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Bei der Sportausübung

  1. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7(1 Person pro 5qm); geimpfte Personen und genesene Personen sind zu berücksichtigen,
  2. ist zwischen Gruppen ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen,
  3. gilt im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  4. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,
  5. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; die Testpflicht gilt nicht für Trainerinnen und Trainer,
  6. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet,
  7. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

...
(4) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 3 zulässig.

(23. CoBeLVO) Gültig vom 18. Juni - 01. Juli 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind unter folgenden Maßgaben zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich), wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder in Gruppen von maximal 30 teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird,

  2. in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich), wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder in Gruppen von maximal zehn teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. 

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1

  1. bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt,

  2. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7; geimpfte
    und genesene Personen sind zu berücksichtigen,

  3. ist zwischen Personen, die nicht einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gruppen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten;
    bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels entsprechender Abtrennung sicherzustellen,

  4. gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; im Außenbereich besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung und obliegt den anleitenden Personen,

  5. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist,

  6. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt die Testpflicht,

  7. sind unabhängig von Absatz 5 Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger stets als Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen,

  8. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet,

  9. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

...

(4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 im Außenbereich in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen,
    wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird,

  2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 im Innenbereich in Gruppen von maximal 20 teilnehmenden Personen
    oder bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre,
    wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird.

Die übrigen Regelungen der Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

 

(22. CoBeLVO) Gültig vom 02. Juni - 20. Juni 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers,

  2. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in einer Gruppe von maximal zehn teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben, oder

  3. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Über Satz 2 hinausgehende Gruppenangebote sind untersagt.

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2

  1. ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 zwischen Personen, die nicht einer dort genannten Gruppe angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 20 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden; im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und obliegt der Trainerin oder dem Trainer,

  2. ist in den Fällen der Nummer 3 zwischen mehreren Gruppen ein ausreichender Abstand mittels entsprechender Abtrennungen sicherzustellen; es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,

  3. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,

  4. ist die Einzelnutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, und Toilettenräumen gestattet,

  5. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

...

(4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben,

  2. kontaktlos in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben, oder

  3. in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Die übrigen Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

(21. CoBeLVO) Gültig vom 21. Mai - 01. Juni 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers,

  2. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter regelmäßiger Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in einer Gruppe von maximal fünf teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, oder

  3. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Über Satz 2 hinausgehende Gruppenangebote sind untersagt.
...

(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und in Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 untersagt.

(5) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers zulässig. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

 

(17. CoBeLVO) Gültig vom 08. März - 28. März 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2
    Abs. 1,

  2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer
    Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2
    Satz 1 oder

  3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer
    Trainerin oder einem Trainer

im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(16. CoBeLVO) Gültig vom 1. März - 14. März 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

(15. CoBeLVO) Gültig vom 11. Januar - 28. Februar 2021

Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

(12./13./14. CoBeLVO) Gültig vom 02. November 2020 - 10. Januar 2021
Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10
(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
...
 
Heute mussten wir leider unsere 8. Renneroder Badmintonnacht absagen!
Gültig ab Bekanntgabe - 11. November 2020
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Zuschauer/innen sind bei Wettkampf und Training nicht zugelassen.
Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport im Training ist nicht zulässig. Duschen und Umkleidekabinen sind unter Beachtung der Abstandsregeln zu nutzen.die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 5 Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Zuschauer/innen sind bei Wettkampf und Training nicht zugelassen. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport im Training ist nicht zulässig. Duschen und Umkleidekabinen sind unter Beachtung der Abstandsregeln zu nutzen. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt.
...
(11. CoBeLVO) Gültig vom 16. September - 31. Oktober 2020
Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10
(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen.
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.
(2) Bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen gelten die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 bei mehr als zehn dort anwesenden Personen und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert.
(3) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.
...
(10. CoBeLVO) Gültig vom 24. Juni - 31. August 2020
Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10
(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig;
dies gilt auch für den Kontaktsport.
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.
(2) Bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen gelten die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 bei mehr als zehn dort anwesenden Personen und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert.
(3) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.
...

Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich - Stand: 14.07.2020

Leitplanken des DOSB

(10. CoBeLVO) Gültig vom 24. Juni - 31. August 2020
Teil 5 Sport und Freizeit
§ 10
(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in Gruppen von bis zu zehn Personen zulässig;
dies gilt auch für den Kontaktsport.
Bei darüber hinausgehenden Gruppengrößen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1;
sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.
(2) Bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen gelten die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 bei mehr als zehn dort anwesenden Personen und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten unverändert.
(3) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.
(5) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.

...

(9. CoBeLVO) Gültig vom 10. Juni - 23. Juni 2020
Teil 5 Sport
§ 10
(1) Das gemeinsame sportliche Training ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig.
(2) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann, ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig.
(3) Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zu beachten, dass
das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 regelmäßig eingehalten wird;
bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Badeseen oder ähnlichen Angeboten sowie bei der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten; bei räumlich getrennten Wellnessangeboten innerhalb einer Einrichtung entfällt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 gelten
unverändert;
3. sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist
(4) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.
(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.
(6) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin / Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts in der jeweils geltenden Fassung für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.
....

Auch unsere ZUMBA-Gruppe hat einen geeigneten Platz gefunden!
Sicher hat sich auch die Musikanlage auf den Freigang gefreut.
Wir bitten die Nachbarn um Verständnis ;-)

Zum ersten mal konnten die RUN FOR FUN'ler wieder gemeinsam laufen.

Unsere Nordic-Walker sind startklar! Alle Voraussetzungen für einen sicheren Auftakt waren organisiert.
Die Teilnehmerinnen freuten sich auf die gemeinsame Sportstunde.

(8. CoBeLVO) Gültig vom 27. Mai - 09. Juni 2020
Teil 5 Sport
§ 11 
(1) Das gemeinsame Training im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 2 erfassten Leistungssport ist zulässig.
Zu diesem Zweck ist bei Zustimmung des Eigentümers die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen, mit Ausnahme der nach § 5 Nr. 4 geschlossenen Einrichtungen,
unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig.

(2) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie von Sportstätten, auch solcher im Sinne des § 5 Nr. 4, ist zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
2. Profimannschaften der 1., 2. und 3. Bundesligen aller Sportarten,
3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
(3) Bei der sportlichen Betätigung nach Absatz 1 und 2 ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass
1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
2. während der gesamten Trainingszeit das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3 eingehalten wird; dies gilt nicht für diejenigen Personen,die nicht von der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfasst sind; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen,in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder wahrscheinlich ist, ist untersagt;
3. Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
4. bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien sowie bei sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen, insbesondere in Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2 gelten; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 3,0 Metern einzuhalten.
(4) Unter den Vorrausetzungen der Absätze 1 bis 3 sind sportliche Angebote im Freien mit touristischem Charakter, beispielsweise Klettergärten, Minigolfplätze, Sommerrodelbahnen und ähnliche Angebote, zulässig.

(5) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga sowie der 3. Liga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für den Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden
....

Zum ersten mal konnte das Mittwochs-Workout der RUN FOR FUN'ler wieder gemeinsam stattfinden.
Der Parkplatz der Westerwaldhalle bietet dazu genügend Platz.

(7. CoBeLVO) Gültig vom 18. - 24. Mai 2020
§1
(1) Es sind geschlossen:
....
5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind,
sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen,
Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.
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(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist im Freien zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern gestattet, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.
(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,
3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zwingend zu beachten, dass
1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
3. besondere Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
4. die Benutzung von Nassräumen und Umkleidekabinen nur einzeln erfolgt;
5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu
gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.
(8) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.
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§3

(1) Untersagt sind...
...
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, die über die in § 1 Abs. 6 bis 8 erlaubte Sportausübung hinausgehen,
...
§5
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
1. alleine,
2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder
mehreren Personen eines weiteren Hausstands
zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind. 
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(6. CoBeLVO) Gültig vom 13. - 24. Mai 2020
§1
(1) Es sind geschlossen:
....
5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind,
sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen,
Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.
...
(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist zulässig,
soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt
und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig,
soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage
einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat.
Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.
Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1),
die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,

2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,

3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass

1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;

2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen,
insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist;
ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;

3. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden,
insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;

4. die Benutzung von Nassräumen, Umkleidekabinen sowie Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen nur einzeln erfolgt;

5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu
gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
(8) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.
...

§3

(1) Untersagt sind...
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2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
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Erste Online-Übungsstunde nun auch bei unserer Rückengymnastik.

Vielen Dank an das Physio-Team Rennerod! Wir senden live aus deren Praxis!

www.rueckengymnastik.tv-rennerod.de
(5. CoBeLVO) Gültig vom 03. - 17. Mai 2020
§2
(1) Untersagt sind
...

2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
§1
(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,
3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Erste Online-Übungsstunde bei Step-Aerobic
www.step-aerobic.tv-rennerod.de
Erste "on Air"-Übungsstunde bei RUN FOR FUN
www.lauftreff.tv-rennerod.de
Heute mussten wir leider unseren 11. Renneroder Volkslauf "Rund um den Alsberg" aufgrund der Coronavirus-Krise absagen!
Aufgrund der aktuellen Lage, haben wir uns entschieden, auch das sportliche Angebot des TV Rennerod ab sofort in die vorgezogene Osterpause zu schicken.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis! Wir gehen heute davon aus, dass wir nach den Osterferien wieder mit vollem Tatendrang durchstarten werden!

Derzeit kein Online-Programm

14.04.2020: Erste Online-Übungsstunde bei Step-Aerobic www.step-aerobic.tv-rennerod.de

08.04.2020: Zweite ZUMBA Online-Einheit www.zumba.tv-rennerod.de

26.03.2020: Erste "on Air"-Übungsstunde bei RUN FOR FUN www.lauftreff.tv-rennerod.de

25.03.2020: Heute mussten wir leider unseren 11. Renneroder Volkslauf "Rund um den Alsberg" aufgrund der Coronavirus-Krise absagen!

Ihr könnt gut balancieren, Becher stapeln, durch einen Bobby Car Parcours düsen, weit springen und sprinten? Dann tretet den Beweis an!
Besucht unseren Stand bei Pro Sport Röttger während des Straßenfestes und belohnt Euch mit einem Shirt.

Wir erwarten Euch am Samstag, den 31.08. von 14:00-19:00 Uhr
und am Sonntag, den 01.09. von 13:00-17:00 Uhr!

Euer TV Rennerod
in freundlicher Zusammenarbeit mit Pro Sport Röttger.

Die Dreifachturnhalle ist vom 11.06. - 16.08.2019 für die Schulbuchausleihe gesperrt worden.
Ein Ersatzplan für unsere Übungsstunden wurde nicht erstellt.
Wir bitten um Verständnis.

Zur Jahreshauptversammlung hatte der TV 1901 Rennerod e.V. am 09. März 2019 ins Haus am Alsberg geladen. Schon während des Fotorückblicks wurde deutlich, dass der TV Rennerod ein Verein mit Geschichte ist. Voller Stolz wurde auf das vergangene Jahr geblickt. Viele schöne oder auch anspruchsvolle Aktivitäten rückten nochmals ins Blickfeld der Anwesenden.

Wir möchten Euch an dieser Stelle noch einmal ganz bewusst auf die Erhöhung unserer Mitgliedsbeiträge zum Jahresbeginn hinweisen.
Allein zum Erhalt der "Förderfähigkeit" durch den Sportbund sind wir auf eine Anpassung unserer Beiträge angewiesen.
Ab dem 01.01.2018 gelten nachfolgende Beiträge:

Rückblick auf ein ereignisreiches Jahr verweist zugleich auf neue Aufgaben des Jahres 2018:

Der erste Vorsitzende Norbert Stickel begrüßte am 10.03.2018 um 19.30 Uhr im Haus am Alsberg in Rennerod die anwesenden Mitglieder zur Mitgliederversammlung.

Nach einem ereignisreichen und erfolgreichen Jahr des TV 1901 Rennerod e.V. ist es an der Zeit allen zu danken, die Ihren ganz persönlichen Beitrag dazu geleistet haben.