1. Änderung: 08.04.1982 4. Änderung: 01.03.2008
2. Änderung: 30.04.1986 5. Änderung: 10.05.2010
3. Änderung: 22.04.2002
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Turnverein ist Rechtsnachfolger des 1901 in Rennerod gegründeten Vereins und führt den Namen „Turnverein
1901 Rennerod e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland- Pfalz und der
zuständigen Landesfachverbände.
1901 Rennerod e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland- Pfalz und der
zuständigen Landesfachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Rennerod.
Der Verein hat die Nr. 1541 beim Landessportbund und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur unter
der Nr. 628 eingetragen.
der Nr. 628 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegüns-
tigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Amateursportes
in seiner ganzen Breite. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Einnahmeüberschüsse Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
tigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Amateursportes
in seiner ganzen Breite. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Einnahmeüberschüsse Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand.
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder groben unsportlichen Verhaltens
gegen Organe des Vereins
gegen Organe des Vereins
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person durch ganz besondere Verdienste
und Leistungen sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Sportes verdient gemacht hat. Die Beschlussfassung
erfolgt nach eingehender Prüfung durch den Mitarbeiterkreis des Vereins. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich.
und Leistungen sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Sportes verdient gemacht hat. Die Beschlussfassung
erfolgt nach eingehender Prüfung durch den Mitarbeiterkreis des Vereins. Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich.
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
aus Mitteln des Vereins.
3. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein für das laufende Jahr im voraus zu zahlen.
4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversamm-
lung, den Abteiungsleiterversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
lung, den Abteiungsleiterversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Bei der Wahl des Jugendvertreters und dessen Stellvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Bis 25. Le-
bensjahr Stimmrecht.
bensjahr Stimmrecht.
3. Wählbar sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungs- bzw. Übungs-
leiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
leiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, sofern keine unter dem § 7 b. festgelegte Maßregelung zutrifft, an allen Veran-
staltungen des Vereins teilzunehmen.
staltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied des Vereins ist gegen etwaige Unfälle, die während des Sportbetriebes oder bei der Ausübung entste-
hen, versichert.
hen, versichert.
3. Kein Mitglied des Vereins darf für einen anderen Verein der gleichen Art (Turnverein, Leichtathletikverein) tätig sein.
Der Vorstand kann von dieser Regelung Befreiung erteilen.
Der Vorstand kann von dieser Regelung Befreiung erteilen.
4. Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand und ist nach wiederholter Aufforderung keine
Zahlung erfolgt, so tritt § 3, Abs. 3 b. in Kraft.
Zahlung erfolgt, so tritt § 3, Abs. 3 b. in Kraft.
In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag rückständige Beitragszahlungen erlassen.
5. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Vereins so zu verhalten, dass das
Ansehen und die Geltung des Vereins nicht geschädigt werden.
Ansehen und die Geltung des Vereins nicht geschädigt werden.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Mitarbeiterkreis
c. der Vorstand
b. der Mitarbeiterkreis
c. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tages-
ordnung einzuberufen, wenn es
ordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in dem
Vereinsaushängekasten und in dem Wochenkurier für die Verbandsgemeinde Rennerod "Hoher Westerwald".
Vereinsaushängekasten und in dem Wochenkurier für die Verbandsgemeinde Rennerod "Hoher Westerwald".
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindes-
tens folgende Punkte enthalten:
tens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfers
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfers
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Abteilungs- bzw. Ressortleiter
c. die Übungsleiter
d. die Jugendvertreter
e. Vertreter in Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
h. Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit
b. die Abteilungs- bzw. Ressortleiter
c. die Übungsleiter
d. die Jugendvertreter
e. Vertreter in Fachgremien des Sportes auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
h. Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich, einschließlich der Mitgliederversammlung, zusammen.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im
Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend
mitzuwirken.
Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend
mitzuwirken.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft er kommissarisch einen Nachfolger.
5. Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
(vgl. § 6, Ziff. 2.)
(vgl. § 6, Ziff. 2.)
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Geschäftsführer, dem Oberturnwart, dem Jugendvertreter, dem Seniorenvertreter und der Frauenwartin.
Geschäftsführer, dem Oberturnwart, dem Jugendvertreter, dem Seniorenvertreter und der Frauenwartin.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vertreter der Turn- und Gymnastikabteilungen (Oberturnwart) wird von den Abteilungs- und Übungsleitern dieser
Abteilungen gewählt.
Abteilungen gewählt.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Es sollte aber
grundsätzlich monatlich eine Vorstandssitzung stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Mitarbeiterkreis berech-
tigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahlzu berufen.
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Es sollte aber
grundsätzlich monatlich eine Vorstandssitzung stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Mitarbeiterkreis berech-
tigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahlzu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
b. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises
c. die Bewilligung von Ausgaben
d. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
b. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises
c. die Bewilligung von Ausgaben
d. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
6. Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er
erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Mitarbeiterkreis nicht notwendig ist. Der Mitarbeiterkreis ist
über die Tätigkeit des Vorstandes bei der Mitarbeiterkreisversammlung zu unterrichten bzw. zu informieren.
erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Mitarbeiterkreis nicht notwendig ist. Der Mitarbeiterkreis ist
über die Tätigkeit des Vorstandes bei der Mitarbeiterkreisversammlung zu unterrichten bzw. zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung zum Mitarbeiterkreis regelt die Geschäftsordnung
des Vereins.
des Vereins.
Alle Mitglieder des Vorstandes und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Mitarbeiterkreis berufen
werden (z.B. Jugend-, Freizeit-, Wettkampf-, Breitensport sowie für Veranstaltungen).
werden (z.B. Jugend-, Freizeit-, Wettkampf-, Breitensport sowie für Veranstaltungen).
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zustän-
digen Leiters einberufen.
digen Leiters einberufen.
§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vor-
standes gegründet.
Die Abteilungen können einen Abteilungsleiter wählen, der gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet ist.
standes gegründet.
Die Abteilungen können einen Abteilungsleiter wählen, der gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet ist.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Mitarbeiterkreises, des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem bestimmten Protokollführer zu unter-
zeichnen ist.
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem bestimmten Protokollführer zu unter-
zeichnen ist.
§ 16 Wahlen
Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Seniorenvertreter, die Frauenwartin
und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des gesamten Vorstandes gilt für vier
Jahre und die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des gesamten Vorstandes gilt für vier
Jahre und die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassen-
prüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Der Verein führt für alle Abtei-
lungen nur eine Kasse.
prüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Der Verein führt für alle Abtei-
lungen nur eine Kasse.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a. der Mitarbeiterkreis mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Rennerod, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vereins an die Stadt Rennerod, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und trat am 10.05.2010 in Kraft.
Der Turnverein 1901 Rennerod e.V.





